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FachV-nVD

§ 53 Zulassung und Ladung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/53#abs-1 (1) Zur Diplomarbeit ist zugelassen, wer den Fachstudienabschnitt 3 abgeleistet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/53#abs-2 (2) Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer

1. die Zwischenprüfung bestanden hat sowie

2. das Ziel der berufspraktischen Ausbildung erreicht hat.

Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekanntgegeben.

§ 52 § 54