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§ 52 FachV-nVD (Bayern) — Prüfungstermine, Prüfungsteile, Prüfungsfächer

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikationsprüfung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie besteht aus einer Diplomarbeit sowie einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Das Staatsministerium bestimmt die Prüfungsorte und die Prüfungstermine.

(2) Der jeweilige Prüfungsteil gilt mit Ablauf des letzten Tages des nach Abs. 1 Satz 3 bestimmten Zeitraums als abgeschlossen.

(3) Die Prüfung umfasst den gesamten Inhalt des Studiums. Ihr Hauptgewicht liegt auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. Berufsbezogene Gebiete, die nicht Gegenstand des Studiums sind, können geprüft werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.