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FachV-nVD

§ 47 Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/47#abs-1 (1) Das Staatsministerium bildet einen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/47#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einem vorsitzenden Mitglied aus dem Staatsministerium, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat,

2. dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern; diese werden von einem stellvertretenden Fachbereichsleiter oder einer stellvertretenden Fachbereichsleiterin vertreten,

3. einem Mitglied aus der allgemeinen inneren Staatsverwaltung, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben soll, sowie

4. drei Mitgliedern aus der Kommunalverwaltung, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben sollen; mindestens ein Mitglied davon muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein.

Die Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/47#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden mit Ausnahme der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde. Die Bestellung der Mitglieder aus der Kommunalverwaltung erfolgt zudem im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/47#abs-4 (4) § 26 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 das Staatsministerium zuständig ist.

§ 46 § 48