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FachV-nVD

§ 26 Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/26#abs-1 (1) Die Bayerische Verwaltungsschule bildet einen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/26#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. einem Mitglied aus dem Staatsministerium, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,

2. einem Mitglied aus der Bayerischen Verwaltungsschule, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,

3. einem Mitglied aus der allgemeinen inneren Staatsverwaltung, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehat,

4. drei Mitgliedern aus der Kommunalverwaltung. Davon muss ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben; das weitere Mitglied muss in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sein.

Die Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/26#abs-3 (3) Der Vorsitz wird im fünfjährigen Wechsel durch das Mitglied nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und einem Mitglied nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll, ausgeübt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/26#abs-4 (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre stellvertretenden Mitglieder werden von der Bayerischen Verwaltungsschule im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder aus der Kommunalverwaltung erfolgt zudem im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/26#abs-5 (5) Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis eine Person als Nachfolger bestellt ist. Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss

1. mit dem Wechsel des Dienstherrn,

2. mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder

3. mit der Abberufung durch die Bayerische Verwaltungsschule aus wichtigem Grund.

§ 25 § 27