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FachV-nVD

§ 46 Durchführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/46#abs-1 (1) Die Prüfungen führt das Staatsministerium durch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/46#abs-2 (2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses und Vertreter und Vertreterinnen seiner Geschäftsstelle haben Zutritt. Bei der mündlichen Prüfung können bis zur Beratung der Prüfungsergebnisse Vertreter der beteiligten Staatsministerien, der kommunalen Spitzenverbände, der Präsident oder die Präsidentin der Ausbildungseinrichtung, Lehrpersonen des Fachbereichs sowie Personen mit Prüfereigenschaft anwesend sein.

§ 45 § 47