Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst
FachV-nVD§ 38 Zulassungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/38#abs-1 (1) Die Bayerische Verwaltungsschule bildet einen Zulassungsausschuss. Er besteht aus
1. einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Verwaltungsschule, das den Vorsitz führt,
2. einem Mitglied aus der allgemeinen inneren Staatsverwaltung,
3. zwei Mitgliedern aus der Kommunalverwaltung und
4. einem Mitglied aus dem Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern.
Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Die übrigen Mitglieder sollen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder hauptamtliche Lehrperson des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern sein. Die Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/38#abs-2 (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Bayerischen Verwaltungsschule auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 jeweils im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde. Die Bestellung der Mitglieder aus der Kommunalverwaltung erfolgt zudem im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/38#abs-3 (3) Für die Beendigung der Mitgliedschaft im Zulassungsausschuss gilt § 26 Abs. 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/38#abs-4 (4) Die Aufgaben des Zulassungsausschusses entsprechen denen eines Prüfungsausschusses gemäß § 13 APO. Die in § 13 Abs. 3 APO genannten Aufgaben werden der Bayerischen Verwaltungsschule übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/38#abs-5 (5) Der Zulassungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind; im Übrigen gilt § 27 entsprechend.