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FachV-nVD§ 27 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/27#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens das vorsitzende Mitglied sowie drei weitere Mitglieder, darunter mindestens ein Mitglied, das in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen ist, anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/27#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/27#abs-3 (3) Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses und Vertreter und Vertreterinnen seiner Geschäftsstelle haben Zutritt. Der Prüfungsausschuss kann zu seinen Sitzungen Vertreter der Bayerischen Verwaltungsschule, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, mit beratender Funktion zuziehen.