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FachV-nVD

§ 39 Teilnahme am Zulassungsverfahren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/39#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen können auf Antrag der Ernennungsbehörde am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/39#abs-2 (2) Die Beamten und Beamtinnen werden zum Zulassungsverfahren geladen. Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/39#abs-3 (3) Die Beamten und Beamtinnen können bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

§ 38 § 40