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FachV-nVD

§ 30 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/30#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen unter Aufsicht in einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer nach § 29 Abs. 2 Satz 1 sechs Aufgaben zu fertigen, davon

1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Lehrfach Kommunalrecht,

2. mindestens eine Aufgabe aus der Lehrfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre,

3. mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den weiteren ausgewählten Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/30#abs-2 (2) Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.

§ 29 § 31