Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst
FachV-nVD§ 30 Schriftliche Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/30#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen unter Aufsicht in einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer nach § 29 Abs. 2 Satz 1 sechs Aufgaben zu fertigen, davon
1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Lehrfach Kommunalrecht,
2. mindestens eine Aufgabe aus der Lehrfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre,
3. mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den weiteren ausgewählten Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/30#abs-2 (2) Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.