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FachV-nVD

§ 29 Prüfungsteile, Prüfungsfächer, Nichtöffentlichkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/29#abs-1 (1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/29#abs-2 (2) Prüfungsfächer sind die Lehrfächer gemäß § 24 Abs. 2. Bei der Prüfung liegt das Hauptgewicht auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. Die Prüfung soll praxisorientiert und fächerübergreifend ausgerichtet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/29#abs-3 (3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses und Vertreter und Vertreterinnen seiner Geschäftsstelle haben Zutritt. Bei der mündlichen Prüfung können bis zur Beratung der Prüfungsergebnisse Vertreter und Vertreterinnen der beteiligten Staatsministerien, der Bayerischen Verwaltungsschule und der kommunalen Spitzenverbände anwesend sein.

§ 28 § 30