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FachV-nVD

§ 31 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/31#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer mindestens vier Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/31#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung der Kompetenzen nach § 2 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/31#abs-3 (3) Die Prüfung erfolgt in Form einer Einzelprüfung. Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben eine konkrete Praxissituation zu bewältigen und Fragen zu beantworten. Die Gesamtprüfungsdauer beträgt 30 Minuten; hiervon entfallen 20 Minuten auf die Praxissituation. Der Fragenteil kann sich entweder auf die Praxissituation oder auf Kenntnisse aus den übrigen Lehrfächern erstrecken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/31#abs-4 (4) In der mündlichen Prüfung wird eine Einzelnote für die Beantwortung der Fragen und eine Einzelnote für die Bewältigung der Praxissituation erteilt. Bei der Praxissituation sind die Kompetenzen nach § 2 Abs. 2 zu bewerten. Die Mitglieder der Prüfungskommission setzen die beiden Einzelnoten in gemeinsamer Beratung fest. Die Einzelnoten errechnen sich jeweils aus dem Durchschnitt der Bewertungen beider Mitglieder. Die Einzelnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

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