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# § 30 FachV-nVD (Bayern) — Schriftliche Prüfung

Fachverordnung nichttechnischer Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen unter Aufsicht in einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden im Rahmen der Prüfungsfächer nach § 29 Abs. 2 Satz 1 sechs Aufgaben zu fertigen, davon

1. eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus dem Lehrfach Kommunalrecht,

2. mindestens eine Aufgabe aus der Lehrfachgruppe Wirtschafts- und Finanzlehre,

3. mindestens eine Aufgabe mit dem Schwerpunkt aus den weiteren ausgewählten Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.

(2) Die Aufgaben sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gefertigt werden. Pro Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 30 FachV-nVD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-nVD/30

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