Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

FachV-ebtD

§ 3 Aufbau und Ziel der Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/3#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten. Er besteht aus einem berufspraktischen (§ 10) und fachtheoretischen Teil (§ 11).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/3#abs-2 (2) Die für die Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen (§ 13) werden nach den für die Regelbewerber und Regelbewerberinnen geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.

§ 2 § 4