(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten. Er besteht aus einem berufspraktischen (§ 10) und fachtheoretischen Teil (§ 11).
(2) Die für die Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen (§ 13) werden nach den für die Regelbewerber und Regelbewerberinnen geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.