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§ 3 FachV-ebtD (Bayern) — Aufbau und Ziel der Ausbildung

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten. Er besteht aus einem berufspraktischen (§ 10) und fachtheoretischen Teil (§ 11).

(2) Die für die Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen (§ 13) werden nach den für die Regelbewerber und Regelbewerberinnen geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.