Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst
FachV-ebtD§ 2 Voraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt eichtechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
1. die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
2. die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und handwerklichen Fähigkeiten und
3. für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 5 die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf.