Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

FachV-ebtD

§ 10 Berufspraktische Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/10#abs-1 (1) Die berufspraktische Ausbildung dauert neun Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/10#abs-2 (2) Den Beamten und Beamtinnen werden während der berufspraktischen Ausbildung Kenntnisse über Organisation und Aufgaben der Eichverwaltung, Rechtsgrundlagen des Mess- und Eichwesens, Prüfmittel, Messtechnik sowie über Aufbau und Wirkungsweise von Messgeräten vermittelt. Daneben werden sie mit Grundkenntnissen des öffentlichen Rechts, insbesondere des Verwaltungsverfahrensrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts, vertraut gemacht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-ebtD/10#abs-3 (3) Ausbildungsorte und -ablauf legt das Landesamt für Maß und Gewicht in einem Ausbildungsplan fest.

§ 9 § 11