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§ 2 FachV-ebtD (Bayern) — Voraussetzungen

Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte eichtechnischer und beschusstechnischer Dienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt eichtechnischer Dienst wird bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch

1. die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst,

2. die für die vorgesehene Verwendung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und handwerklichen Fähigkeiten und

3. für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 5 die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf.