Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-VettechnD§ 7 Durchführung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/7#abs-1 (1) Die Prüfung führt das LGL durch. Beim LGL wird ein Prüfungsamt gebildet. Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/7#abs-2 (2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, das Prüfungsamt und die Prüfer.