Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 7 Durchführung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/7#abs-1 (1) Die Prüfung führt das LGL durch. Beim LGL wird ein Prüfungsamt gebildet. Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/7#abs-2 (2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, das Prüfungsamt und die Prüfer.

§ 6 § 8