Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 8 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/8#abs-1 (1) Das LGL bestellt einen Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/8#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. Das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied müssen beamtete Tierärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/8#abs-3 (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluss einer laufenden Prüfung,

2. mit dem Wechsel der obersten Dienstbehörde oder

3. mit der Abberufung durch das LGL aus wichtigem Grund.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/8#abs-4 (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 7 § 9