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§ 7 FachV-VettechnD (Bayern) — Durchführung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung führt das LGL durch. Beim LGL wird ein Prüfungsamt gebildet. Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.

(2) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, das Prüfungsamt und die Prüfer.