Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

FachV-VettechnD

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrgang

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/5#abs-1 (1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/5#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.

§ 4 § 6