(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.
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(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.