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§ 5 FachV-VettechnD (Bayern) — Zulassungsvoraussetzungen für den Lehrgang

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Lehrgang wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Lehrgang trifft das LGL.