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# § 14 FachV-VettechnD (Bayern) — Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Gesamtnote auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. Die Gesamtnote wird aus der Summe der Einzelnoten geteilt durch deren Zahl gebildet.

(2) Die Gesamtprüfungsnote ist aus der durch vier geteilten Summe der Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsabschnitte zu errechnen. Die Gesamtnote des schriftlichen Prüfungsabschnittes zählt dreifach und die des mündlichen Prüfungsabschnittes einfach.

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Zitiervorschlag: § 14 FachV-VettechnD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VettechnD/14

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