Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
FachV-VettechnD§ 15 Nichtbestehen der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden sind oder die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.