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§ 11 FachV-VettechnD (Bayern) — Prüfungsabschnitte

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Abschnitt.