(1) Das Staatsministerium bestellt je Modulgruppe einen Prüfungsausschuss.
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und fünf weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Modulgruppe „Verwaltungshandeln“ muss Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein.
(3) Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder sowie jeweils einen Vertreter grundsätzlich für vier Jahre. Ausnahmsweise ist aus dringenden dienstlichen Gründen eine Bestellung für nur zwei Jahre möglich.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Zeitablauf,
2. mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder
3. mit der Abberufung durch das Staatsministerium aus wichtigem Grund.