Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst

FachV-VetD

§ 2 Zulassung zur Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/2#abs-1 (1) Zur Teilnahme an der Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die dauernde Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in der Bundesrepublik Deutschland besitzt,

2. mindestens 18 Monate hauptberuflich tierärztlich tätig ist, davon seit mindestens sechs Monaten an einer Behörde der bayerischen Veterinärverwaltung, davon mindestens 160 Stunden an einer bayerischen Kreisverwaltungsbehörde und

3. zur Führung des akademischen Grades „Dr. med. vet.“ oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) kann in Einzelfällen im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen von den Nrn. 2 und 3 zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/2#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu einem außerbayerischen Dienstherrn stehen, können bei freien Kapazitäten an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen; Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

§ 1 § 3