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# § 2 FachV-VetD (Bayern) — Zulassung zur Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Teilnahme an der Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die dauernde Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in der Bundesrepublik Deutschland besitzt,

2. mindestens 18 Monate hauptberuflich tierärztlich tätig ist, davon seit mindestens sechs Monaten an einer Behörde der bayerischen Veterinärverwaltung, davon mindestens 160 Stunden an einer bayerischen Kreisverwaltungsbehörde und

3. zur Führung des akademischen Grades „Dr. med. vet.“ oder eines vergleichbaren ausländischen akademischen Grades in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist.

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) kann in Einzelfällen im Interesse des öffentlichen Veterinärdienstes Ausnahmen von den Nrn. 2 und 3 zulassen.

(2) Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu einem außerbayerischen Dienstherrn stehen, können bei freien Kapazitäten an Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen; Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 FachV-VetD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/2

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