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# § 13 FachV-VetD (Bayern) — Lehrgangszeugnisse, Wiederholung der Prüfungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Auszubildenden erhalten nach jedem Ausbildungsabschnitt ein Lehrgangszeugnis. Die Lehrgangszeugnisse enthalten die Einzelpunktzahlen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des jeweiligen Ausbildungsabschnitts.

(2) Wird eine schriftliche oder mündliche Prüfung mit einer Einzelpunktzahl kleiner als vier Punkte bewertet, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Betroffene Auszubildende sind auf Antrag zum Termin für die Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen.

(3) Können Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Prüfung nicht teilnehmen, so gilt diese Prüfung als nicht abgelegt. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Nehmen Auszubildende aus Gründen, die sie zu vertreten haben, an einer Prüfung nicht teil, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden. Betroffene Auszubildende können auf Antrag zum Termin für die Wiederholung dieser Prüfung zugelassen werden.

(5) Jede Prüfung kann höchstens einmal wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 13 FachV-VetD (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VetD/13

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