Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst
FachV-VetD§ 14 Notenskala
Stand: 25.08.2026
Die Leistungen in den einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie in der gesamten Prüfung – Gesamtprüfungsnote – sind wie folgt zu bewerten:
Wortnote
Note
Punkte
Beschreibung
sehr gut
1
13 bis 15 Punkte
eine besonders hervorragende Leistung,
gut
2
10 bis 12 Punkte
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
3
7 bis 9 Punkte
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
4
4 bis 6 Punkte
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
5
1 bis 3 Punkte
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
6
0 Punkte
eine völlig unbrauchbare Leistung.