Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärter und Anwärterinnen mit den Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation vertraut zu machen und sie zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Arbeiten anzuleiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/6#abs-2 (2) Die Leitungen der jeweiligen Ausbildungsämter oder -stellen sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.

§ 5 § 7