Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/6#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärter und Anwärterinnen mit den Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation vertraut zu machen und sie zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Arbeiten anzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/6#abs-2 (2) Die Leitungen der jeweiligen Ausbildungsämter oder -stellen sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.