Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 5 Dienstaufsicht
Stand: 25.08.2026
Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht der Leitung der Ausbildungsämter oder der Aufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 8).