(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die Anwärter und Anwärterinnen mit den Aufgaben des fachlichen Schwerpunkts Vermessung und Geoinformation vertraut zu machen und sie zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Arbeiten anzuleiten.
(2) Die Leitungen der jeweiligen Ausbildungsämter oder -stellen sind für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen verantwortlich. Die Ausbildung ist geeigneten Ausbildungsleitern oder Ausbildungsleiterinnen zu übertragen.