Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 7 Ausbildungsrahmenplan, Zeitplan

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/7#abs-1 (1) Vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung wird mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss (§ 12) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium ein Ausbildungsrahmenplan erstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/7#abs-2 (2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung stellt für die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen einen Zeitplan auf und gibt ihn den Anwärtern und Anwärterinnen schriftlich bekannt. Der Zeitplan gilt für die Anwärter und Anwärterinnen als Zuweisung zu den Ausbildungsstellen im Sinne des Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/7#abs-3 (3) Über die Ausbildung der Anwärter und Anwärterinnen und zur Beurteilung ihrer Leistungen sind von den Ausbildungsstellen Ausbildungsnachweise zu führen.

§ 6 § 8