Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 49 Zuständigkeit, Bekanntmachung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/49#abs-1 (1) Das Zulassungsverfahren der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene oder für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene wird bei Bedarf im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss nach § 12 Abs. 1 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/49#abs-2 (2) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung gibt im Auftrag des Staatsministeriums den Termin für das Zulassungsverfahren an alle Beamten und Beamtinnen, die in der maßgeblichen Beurteilung die Aufstiegseignung erhalten haben in geeigneter Weise bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/49#abs-3 (3) Die Beamten und Beamtinnen können insgesamt dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.

§ 48 § 50