(1) Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt und findet am Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung statt. Es umfasst jeweils vier Prüfungsfächer. Das Zulassungsverfahren für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene dauert insgesamt sechs Stunden, das Zulassungsverfahren für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene dauert insgesamt acht Stunden.
(2) Für die Bekanntgabe der Prüfungsfächer des Zulassungsverfahrens für die Ausbildungsqualifizierung nach § 49 Abs. 1 gilt § 49 Abs. 2.