Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 50 Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/50#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheiden der Bedarf und die Rangliste nach § 52 Abs. 3. Die Entscheidung trifft das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. Bei Beamten und Beamtinnen mit gleicher Platzziffer in der Rangliste wird die letzte periodische Beurteilung berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/50#abs-2 (2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren zusammen mit der Prüfungsgesamtnote nach § 52 Abs. 1 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/50#abs-3 (3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens werden die bisherigen Ranglisten gegenstandslos.

§ 49 § 51