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# § 50 FachV-VermGeo (Bayern) — Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheiden der Bedarf und die Rangliste nach § 52 Abs. 3. Die Entscheidung trifft das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium. Bei Beamten und Beamtinnen mit gleicher Platzziffer in der Rangliste wird die letzte periodische Beurteilung berücksichtigt.

(2) Die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung wird den Teilnehmern und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren zusammen mit der Prüfungsgesamtnote nach § 52 Abs. 1 vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung mitgeteilt.

(3) Mit dem Abschluss eines neuen Zulassungsverfahrens werden die bisherigen Ranglisten gegenstandslos.

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Zitiervorschlag: § 50 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/50

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