Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 4 Dienstbezeichnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Anwärter und Anwärterinnen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene führen die Dienstbezeichnung „Vermessungsobersekretäranwärter“ oder „Vermessungsobersekretäranwärterin“. Die Anwärter und Anwärterinnen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene führen die Dienstbezeichnung „Vermessungsoberinspektoranwärter“ oder „Vermessungsoberinspektoranwärterin“.

§ 3 § 5