nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 FachV-VermGeo (Bayern) — Dienstaufsicht

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht der Leitung der Ausbildungsämter oder der Aufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 8).