Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht der Leitung der Ausbildungsämter oder der Aufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 8).
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Anwärter und Anwärterinnen unterstehen während des Vorbereitungsdienstes der Dienstaufsicht der Leitung der Ausbildungsämter oder der Aufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 8).