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§ 47 FachV-VermGeo (Bayern) — Wiederholung der Prüfung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung gemäß § 37 APO freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.