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APO

§ 37 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO/37#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden; sie müssen jedoch spätestens am nächsten, noch nicht ausgeschriebenen Prüfungstermin teilnehmen. Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Wiederholungsprüfung bestanden haben, entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. Wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Gesamtprüfungsnote als gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO/37#abs-2 (2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 36 § 38