Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 35 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Das Ausbildungsverhältnis endet außer in den in Art. 33 LlbG geregelten Fällen mit Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung, falls keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Staatsministerium mitzuteilen.