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§ 35 FachV-VermGeo (Bayern) — Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ausbildungsverhältnis endet außer in den in Art. 33 LlbG geregelten Fällen mit Aushändigung des Zeugnisses über die Abschlussprüfung, falls keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist dem Staatsministerium mitzuteilen.