Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 36 Durchführung der Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/36#abs-1 (1) Am Ende der Dienstanfängerzeit legen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung ab. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/36#abs-2 (2) Die Prüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss (§ 38) durchgeführt.

§ 35 § 37