Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 36 Durchführung der Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/36#abs-1 (1) Am Ende der Dienstanfängerzeit legen die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen eine Abschlussprüfung ab. Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/36#abs-2 (2) Die Prüfungen werden im Auftrag des Staatsministeriums vom Prüfungsausschuss (§ 38) durchgeführt.