Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 27 Auswahlverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/27#abs-1 (1) Über die Einstellung entscheidet das Ausbildungsamt (§ 29 Abs. 1) unter Zugrundelegung des Ergebnisses einer schriftlichen Einstellungsprüfung und eines Einstellungsgesprächs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/27#abs-2 (2) Zur Einstellungsprüfung können grundsätzlich nur Personen zugelassen werden, die im Zeugnis in den Fächern Mathematik und Deutsch mindestens die Note befriedigend erzielt haben. Die Note ausreichend darf hier aber nicht unterschritten werden. Fehlt im Zeugnis die Note im Fach Mathematik, so ist die Note im Fach Rechnungswesen, Wirtschaftsrechnen oder Fachrechnen ausschlaggebend. Bei Personen, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist einen nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. Sofern Personen diesen Bildungsabschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten Jahres- oder Zwischenzeugnis zu berücksichtigen. Wer neben dem Abschlusszeugnis weitere Abschlusszeugnisse besitzt, die als Vorbildungsvoraussetzung anerkannt werden, kann wählen, aus welchem der Zeugnisse die Noten genommen werden sollen. Die Noten können jedoch nur einheitlich aus einem der Zeugnisse berücksichtigt werden. Fehlen in dem maßgebenden Zeugnis die Bewertungen in den Fächern Deutsch oder Mathematik, ist insoweit auf ein Zeugnis abzustellen, das dem maßgebenden Zeugnis unmittelbar vorausgeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/27#abs-3 (3) In der Einstellungsprüfung wird festgestellt, ob der Bewerber oder die Bewerberin die für den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erforderlichen mathematischen Fähigkeiten besitzt sowie über eine angemessene Allgemeinbildung verfügt. Die Dauer der Einstellungsprüfung soll drei Stunden nicht übersteigen.