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# § 26 FachV-VermGeo (Bayern) — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bewerber und Bewerberinnen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene können als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin eingestellt werden, wenn sie

1. den mittleren Schulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen,

2. das Auswahlverfahren (§ 27) erfolgreich durchlaufen haben und

3. die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

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Zitiervorschlag: § 26 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/26

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