nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 21 FachV-VermGeo (Bayern) — Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 addiert. Diese Summe wird durch die Zahl vier geteilt. Das auf zwei Dezimalstellen gerundete Ergebnis ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl.

(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO entspricht folgenden Noten:

1.

13,50

bis

15

Punkte

=

sehr gut,

2.

11,00

bis

13,49

Punkte

=

gut,

3.

8,00

bis

10,99

Punkte

=

befriedigend,

4.

5,00

bis

7,99

Punkte

=

ausreichend,

5.

2,00

bis

4,99

Punkte

=

mangelhaft,

6.

0

bis

1,99 Punkte

Punkte

=

ungenügend.

(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

---

Zitiervorschlag: § 21 FachV-VermGeo (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/21

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
