Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation
FachV-VermGeo§ 22 Zulassung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/22#abs-1 (1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/22#abs-2 (2) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben die Anwärter und Anwärterinnen in verschiedenen praktischen Arbeiten des laufenden Dienstbetriebs ihre dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen. Die Anwärter und Anwärterinnen haben die jeweiligen Arbeiten selbstständig auszuführen. Diese Arbeiten sind der Einstellungsbehörde vorzulegen und von ihr hinsichtlich Quantität und Qualität zu bewerten. Das Gesamturteil muss eindeutig erkennen lassen, ob der Anwärter oder die Anwärterin die für die Fachlaufbahn notwendigen praktischen Kenntnisse besitzt.