Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation

FachV-VermGeo

§ 20 Mündliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/20#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung findet im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. Sie umfasst je Teilnehmer oder Teilnehmerin einen Kurzvortrag im Umfang von zehn Minuten mit anschließendem vertiefendem Gespräch im Umfang von zehn Minuten. Der inhaltliche Rahmen für die Themenauswahl des Kurzvortrags wird durch die Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung vorgegeben. Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben jeweils eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten. Sie werden einzeln geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VermGeo/20#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung wird die Leistung von jedem Prüfer oder jeder Prüferin unter Verwendung der Noten und Punktzahlen gemäß § 13 Abs. 1 bewertet. Die Durchschnittspunktzahl errechnet sich auf zwei Dezimalstellen aus der Summe der einzelnen Punktzahlen, geteilt durch fünf.

§ 19 § 21